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Einleitung
Obschon seit langem
bekannt ist, daß zum vicus zwei Gräberfelder gehören, so sind jedoch die
Informationen über sie mehr als spärlich bis zum Begin der Grabungen der «
D'Georges Kayser Altertumsfuerscher » von 1991. Dies hängt einerseits mit
der Tatsache zusammen, daß die bedeutendsten Funde bereits um die Mitte des
letzten Jahrhunderts erfolgten und somit die Grabungsberichte sowie die
Interpretationsversuche nur mit der gebotenen Vorsicht heranzuziehen sind;
andererseits ist die Bautätigkeit in der Ortschaft Mamer in den letzten
Jahrzehnten so ausgeprägt gewesen, daß gerade in neuerer Zeit viele Befunde
teils absichtlich, teils unwissentlich ignoriert und unbeobachtet zerstört
worden sind.
Die Anlage der
Gräberfelder ausserhalb der Ortschaft belegt, dass auch in Mamer das
XII-Tafelgesetz (Lex duodecim tabularum) Anwendung fand, demnach Tote
weder in der Stadt eingeäschert noch begraben werden durften « Hominem
mortuum in urbe ne sepelito neve urito ».
Originaltext der XII
Tafeln:
http://www.fh-augsburg.de/~harsch/Chronologia/Lsante05/LegesXII/leg_ta00.html
Übersetzung:
http://www2.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Auditorium/RomRecht/SO3/LXIITab.htm |