image

image
image


zurück zur Chronik

Die Mühlen im Gaschtgrund

 

Luftaufnahme

Regionalkarte 1:20000 Reliefkarte Ferrariskarte 1777
© Institut géographique national et Bibliothèque Royale de Belgique.

Carte régionale 1:20000
© Origine Administration du Cadastre et de la Topographie Luxembourg (ACT)
Tour Explorer Luxemburg 3D

 

Schon in der Schenkungsurkunde von 960 werden Mühlen genannt, die zu dem Dorf "Mambra" gehören. Um wie viele und um welche Mühlen es sich dabei handelt ist aber nicht erwähnt; anzunehmen ist, dass es sich ursprünglich um 2 Mühlen - die Wilzermühle und die Neumühle - handelte.

 

Die Mühlen auf der Mamer Gemarkung, die noch bis in die neuere Zeit als Mahlbetriebe funktionierten, liegen ausnahmslos in einem von der Mamer ausgewaschenen Tal, dem "Gaschtgrund", der seinen Namen von einem hier im 16. Jahrhundert bezeugten Gasthaus erhalten hat. Ursprünglich bezeichnete der Name "Gaschtgrund" nur den Talgrund in der Gegend der Gaschtmühle; heute wird das ganze Mamertal auf Mamer Gebiet so genannt. "Am Gaschtbierg" heißt ebenfalls der linke Hang des Mamertals, "Um Gaschtbierg" der Höhenrand bis zum "Millebierg".

"In einem Prozess aus dem Jahre 1769 wurde festgehalten "moulin dit gaswaser les mamer" und "un meunier du moulin Gaschmuhlen". Im Urkataster von 1824 wird das Gebiet als Gast-Grund, Gast-Berg und Gast-Mühlen bezeichnet. In den Gemeindeakten von Mamer (Etat Civil) stand bis 1838 auch „Gast“. 1840 wurde der Name mit der luxemburgischen Schreibweise zu „Gaascht“, was auf die Luxemburgische Unabhängigkeit seit 1839 zurückzuführen sein könnte. 1842 wechselte der Name zu „Gasch“, 1866 zu Gascht und heute gibt es den Gaaschtbierg und die Gaaschtmühle im Gaaschgrund" (mitgeteilt von Pierrre Roller, Sandweiler).

Die Anlage und der Betrieb einer Mühle stand in den germanischen Volksrechten nur dem Grundbesitzer, dem Grundherrn zu, dem beide Ufer eines Wasserlaufes gehörten, damit ein Dritter oder die Allgemeinheit nicht geschädigt wurde (andernfalls muss er das andere Ufer auch erwerben oder sich mit dessen Besitzer absprechen).

 

In einem Prozess, den der von Mamer gebürtige Dichter und Chronist Nikolaus Mameranus im Jahre 1564 mit dem damaligen Besitzer der Neumühle, Dr. Johann von Keck, Herr von Bübingen führte, bewies letzterer am 15. November 1564 vor dem Provinzialrat, dass beide Ufer der Mamer ihm gehörten und die Einwohner von Straßen ihm eine Anerkennungsgebühr entrichteten für die Erlaubnis ihr Vieh im Mamerbach zu tränken und den "Jaufferbour" zu benutzen. [Flener, 1960, S. 181]

 

Das Stau- und Mühlenrecht zählte im Mittelalter zu den königlichen Hoheitsrechten, den Regalien (Regeln), da der König das Hoheitsrecht über die Gewässer beanspruchte. Besonders Friedrich I. "Barbarossa" bemühte sich um eine Ausdehnung dieser Regalien (Constitutio de regalibus, 1158), die dann als Lehen zur Nutzung vergeben werden konnten. Das Mühlenrecht des Landesherren konnte als Lehen an adelige bzw. klösterliche Grundherrschaften vergeben werden. Der Grundherr hatte das an eine Mühle gebundene Betriebsrecht, dessen Ausübung er befristet oder in Erbpacht vergibt.

 

Zu den Abgaben und Leistungen einer Mühle gehörte der Mühlenzins. Er besteht meist aus einer nach der Zahl der Räder oder Gänge der Mühle festgesetzten oder vom Mahlaufkommen abhängigen Getreideabgabe oder aus Geldabgaben.

 

Zum Schutz der Müllerei waren schon in den Volksrechten und den Codizes der Karolinger Bestimmungen enthalten, die dem "Mühlenfrieden" galten. Als öffentlich zugänglicher Bereich war die Mühle mit einem erhöhten Frieden ausgestattet; Friedensbruch wurde mit verschärfter Strafe geahndet; durch gesondert erteiltes Privileg konnte sie Verfolgten zeitlich begrenztes Asyl bieten (er durfte dort nicht mit Waffengewalt herausgeholt werden - zu groß war die Angst, die Mühle könnte beschädigt werden); der Müller hatte ein begrenztes Strafrecht für Vergehen in der Mühle. Gemäß einer Bestimmung des Sachsenspiegels (13. Jh.) sollte einer, der den Mühlenfrieden durch Brandstiftung verletzte, aufs Rad geflochten werden („sal man radebrechen“).

 

1462 "man sall niemantz ... in der moellen zu B. ... ayngriffen, heylgen noch phenden; und verbrech eyner syn lyb, es were man oder wyb, und kem in die ... mülle ... umb fryheit wyllen, den selben menschen soll man sess wochen und dry dayge dar inne fry layssen sonder storung [M.-N.-J. Leclercq. - [S.l.], Coutumes des pays, duché de Luxembourg et comté de Chiny, Bruxelles, 1867, S. 118].

 

Die Rechte und Pflichten des Müllers wurden durch die Mühlenordnung geregelt; so soll der Müller den Mühlenbach "fegen" (von Unrat säubern); das beim Bachfegen anfallende Material soll er auf die angrenzenden Felder werfen dürfen; er hat Anspruch auf Holz zum Ausbau oder zur Reparatur der Mühle; was den Weg zur Mühle betrifft, so soll dieser so breit sein, "dass ein Ross dem anderen mit einem Sack ausweichen kann." Über die Anzahl der zum Mahlen gebrachten Kornsäcke sollte mittels eines Kerbholzes Buch geführt werden.

 

Am 20.10.1736 erließ der Trierer Kurfürst Franz Georg eine Mühlenordnung für das Erzstift Trier, um die inzwischen eingerissenen Missbräuche im Mühlengewerbe abzustellen.

 

.. eingangs (wird) auch auf den häufigen Mißbrauch der Müller gegenüber ihren Mahlgästen hingewiesen. Um diese Ungerechtigkeit auszuschließen, sollte das zur Mühle gebrachte Getreide vor dem Mahlen gewogen werden, so daß nach dem Vermählen und nach Abzug des Mahllohnes des Müllers, der sogenannte "Molter", des Staubs und der sonstigen Abfälle, das aus demselben Getreide gewonnene Mehl und die Kleie an den Mahlgast zurückzugeben war.

Um den Anteil des Mehls und der Kleie nicht nur der Waage des Müllers anzuvertrauen, wurden in der Verordnung Mindestmengen festgelegt, die der Müller je Malter zurückzugeben hatte.

Wurde einem Müller nachgewiesen, daß er zu wenig Mehl zurückgegeben hatte, mußte er für jedes fehlende Pfund Mehl mit der Strafe von 9 Albus rechnen und außerdem das Mehl nachliefern.

Der Müller war verpflichtet, darauf zu achten, daß das Getreide nicht vertauscht wurde. [Friedbert Wißkirchen, Mühlen an Salm und Kleiner Kyll, http://www.jahrbuch-daun.de/]

 

Vgl. auch [Johann Georg Krünitz, Oeconomische Enzyclopädie. 1773-1858]. Online-Fassung unter http://www.kruenitz1.uni-trier.de/]

 

"Mühlenordnung, eine obrigkeitliche Verordnung desjenigen, was die Getreidemüller bey ihrem ganzen Geschäfte, so wie die Mahlgäste und die Mühlenaufseher zu beobachten haben."

 

Untertanen hatten ihr Mahlgut in einer dem Grundherrn gehörenden Bannmühle zu mahlen (Mühlenzwang, Mühlenbann), auch wenn zum Beispiel eine andere Mühle verkehrsmäßig günstiger lag. Außerdem mussten bei der Reparatur der Mühle Frondienste leisten und auf Begehren des Müllers den Deich reinigen helfen. Vom Mahlzwang waren sie nur befreit, wenn der Müller wegen Wassermangels oder aus sonstigen Gründen nicht mahlen konnte.

 

Der Müller war berechtigt, das angeliefert Getreide zu metzen, d.h. seinen Mahllohn, die Molter, in natura durch die "Metze" (= 1/16 Scheffel) einzuziehen. Korn und Mehl wurden nicht wie heute gewogen, sondern nach Scheffeln und Metzen gemessen (Hohlmaßsystem).

 

Molteren trans. Verb.:
1) «einen Teil des Getreides, Mehles als Mahllohn entnehmen, die Molter nehmen» -- dee Mëller do moltert nët nëmmen eemol, dee moltert zweemol -- Ra.: d'Molteren an d'Kiere muss de Mëller ernieren (der Mahllohn in Natura und das Fegen der Mühle müssen den Müller ernähren) -- wann s d'et nët sécher weess, da molter alt nees (sagt der Müller zum Knecht) -- im Volkslied: a wéi de Mëller gemoltert hat, du waren et nach knaps sechs Sieschter;
2) «sich reichlich bezahlt machen»
L
uxemburger Wörterbuch online

 

Im Mittelalter gehörten die Müller zu den "unehrlichen" Berufen, dies ist sowohl von der Lohnmüllerei, wo mancher Mahllohn zu viel abgemessen wurde, als auch vom Mahlzwang  her zu verstehen.

 

Da die Müller für die Einhaltung des Mahlzwanges (die Bauern bekamen die Mühle zugewiesen, in der sie mahlen lassen mussten) verantwortlich waren und auch eigenes Interesse daran hatten, waren sie bei den Bauern unbeliebt und wurden als heimliche Diebe angesehen. Wie die Mühle außerhalb des Ortes stand, so stand auch der Müller außerhalb der Dorfgemeinschaft. Das Müllergewerbe stand bei den Bauern in solchem Verruf, dass gefordert wurde, die Müller dürften nur mit den Dieben am letzten Sonntag der österlichen Zeit zu den hl. Sakramenten gehen.

 

Bereits in der Straßburger Rätselsammlung von 1505 heißt es: "Warum baut der Storch nicht auf eine Mühle?" - "Weil er Angst hat, dass ihm der Müller die Eier stiehlt". Aus dem 17. Jahrhundert stammt das Sprichwort: "Der Müller mit der Metze, der Weber mit der Krätze, der Schneider mit der Scher - wo kommen die drei Diebe her?". Ein Volksspruch lautete: "In der Mühle ist das Beste, dass die Säcke nicht reden können".

 

Immer wieder suchten Bauern sich dem Mahlzwang zu entziehen, wurden aber regelmäßig vorn Provinzialrat bestraft und verurteilt zu ihrer Bannmühle zurückzukehren. So geschah es den Mamer Bauern Peter Thommes am 27. Oktober 1628, und Dominik Schwerzer am 13. März 1729.

 

next

zurück zur Chronik


image
 
image
image
image