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Die
Mühlen im Gaschtgrund
Schon
in der Schenkungsurkunde von 960 werden
Mühlen genannt, die zu dem Dorf "Mambra" gehören. Um wie viele und um
welche Mühlen es sich dabei handelt ist aber nicht erwähnt; anzunehmen ist, dass
es sich ursprünglich um 2 Mühlen - die Wilzermühle und die Neumühle - handelte.
Die
Mühlen auf der Mamer Gemarkung, die noch bis in die neuere Zeit als Mahlbetriebe
funktionierten, liegen ausnahmslos in einem von der Mamer ausgewaschenen Tal,
dem "Gaschtgrund", der seinen Namen von einem hier im 16. Jahrhundert
bezeugten Gasthaus erhalten hat. Ursprünglich bezeichnete der Name "Gaschtgrund"
nur den Talgrund in der Gegend der Gaschtmühle; heute wird das ganze Mamertal
auf Mamer Gebiet so genannt. "Am Gaschtbierg" heißt ebenfalls der linke
Hang des Mamertals, "Um Gaschtbierg" der Höhenrand bis zum "Millebierg".
"In einem Prozess aus dem Jahre
1769 wurde festgehalten "moulin dit gaswaser les mamer" und "un meunier du
moulin Gaschmuhlen". Im Urkataster von 1824 wird das Gebiet als Gast-Grund,
Gast-Berg und Gast-Mühlen bezeichnet. In den Gemeindeakten von Mamer (Etat
Civil) stand bis 1838 auch „Gast“. 1840 wurde der Name mit der
luxemburgischen Schreibweise zu „Gaascht“, was auf die Luxemburgische
Unabhängigkeit seit 1839 zurückzuführen sein könnte. 1842 wechselte der Name
zu „Gasch“, 1866 zu Gascht und heute gibt es den Gaaschtbierg und die
Gaaschtmühle im Gaaschgrund" (mitgeteilt von Pierrre Roller,
Sandweiler).
Die
Anlage und der Betrieb einer Mühle stand in den germanischen Volksrechten nur
dem Grundbesitzer, dem Grundherrn zu, dem beide Ufer eines Wasserlaufes
gehörten, damit ein Dritter oder die Allgemeinheit nicht geschädigt wurde
(andernfalls muss er das andere Ufer auch erwerben oder sich mit dessen Besitzer
absprechen).
In
einem Prozess, den der von Mamer gebürtige Dichter und Chronist Nikolaus
Mameranus im Jahre 1564 mit dem damaligen Besitzer der Neumühle, Dr. Johann von
Keck, Herr von Bübingen führte, bewies letzterer am 15. November 1564 vor dem
Provinzialrat, dass beide Ufer der Mamer ihm gehörten und die Einwohner von
Straßen ihm eine Anerkennungsgebühr entrichteten für die Erlaubnis ihr Vieh im
Mamerbach zu tränken und den "Jaufferbour" zu benutzen.
[Flener, 1960, S. 181]
Das
Stau- und Mühlenrecht zählte im Mittelalter zu den königlichen Hoheitsrechten,
den Regalien (Regeln), da der König das Hoheitsrecht über die Gewässer
beanspruchte. Besonders
Friedrich I. "Barbarossa" bemühte sich um eine Ausdehnung dieser Regalien (Constitutio
de regalibus, 1158), die dann als Lehen zur Nutzung vergeben werden
konnten. Das Mühlenrecht des Landesherren konnte als Lehen an adelige bzw.
klösterliche Grundherrschaften vergeben werden. Der Grundherr hatte das an eine
Mühle gebundene Betriebsrecht, dessen Ausübung er befristet oder in Erbpacht
vergibt.
Zu
den Abgaben und Leistungen einer Mühle gehörte der Mühlenzins. Er besteht meist
aus einer nach der Zahl der Räder oder Gänge der Mühle festgesetzten oder vom
Mahlaufkommen abhängigen Getreideabgabe oder aus Geldabgaben.
Zum
Schutz der Müllerei waren schon in den Volksrechten und den Codizes der
Karolinger Bestimmungen enthalten, die dem "Mühlenfrieden" galten. Als
öffentlich zugänglicher Bereich war die Mühle mit einem erhöhten Frieden
ausgestattet; Friedensbruch wurde mit verschärfter Strafe geahndet; durch
gesondert erteiltes Privileg konnte sie Verfolgten zeitlich begrenztes Asyl
bieten (er durfte dort nicht mit Waffengewalt herausgeholt werden - zu groß war
die Angst, die Mühle könnte beschädigt werden); der Müller hatte ein begrenztes
Strafrecht für Vergehen in der Mühle. Gemäß einer Bestimmung des
Sachsenspiegels (13. Jh.) sollte einer, der den Mühlenfrieden durch
Brandstiftung verletzte, aufs Rad geflochten werden („sal man radebrechen“).
1462
"man sall niemantz ... in der moellen zu B. ...
ayngriffen, heylgen noch phenden; und verbrech eyner syn lyb, es were man oder
wyb, und kem in die ... mülle ... umb fryheit wyllen, den selben menschen soll
man sess wochen und dry dayge dar inne fry layssen sonder storung
[M.-N.-J.
Leclercq. - [S.l.], Coutumes des pays, duché de Luxembourg et comté de Chiny,
Bruxelles, 1867, S. 118].
Die
Rechte und Pflichten des Müllers wurden durch die Mühlenordnung geregelt; so
soll der Müller den Mühlenbach "fegen" (von Unrat säubern); das beim
Bachfegen anfallende Material soll er auf die angrenzenden Felder werfen dürfen;
er hat Anspruch auf Holz zum Ausbau oder zur Reparatur der Mühle; was den Weg
zur Mühle betrifft, so soll dieser so breit sein, "dass ein Ross dem anderen
mit einem Sack ausweichen kann." Über die Anzahl der zum Mahlen gebrachten
Kornsäcke sollte mittels eines Kerbholzes Buch geführt werden.
Am
20.10.1736 erließ der Trierer
Kurfürst Franz Georg eine Mühlenordnung für das Erzstift Trier, um die
inzwischen eingerissenen Missbräuche im Mühlengewerbe abzustellen.
..
eingangs (wird) auch auf den häufigen Mißbrauch der Müller gegenüber ihren
Mahlgästen hingewiesen. Um diese Ungerechtigkeit auszuschließen, sollte das zur
Mühle gebrachte Getreide vor dem Mahlen gewogen werden, so daß nach dem
Vermählen und nach Abzug des Mahllohnes des Müllers, der sogenannte "Molter",
des Staubs und der sonstigen Abfälle, das aus demselben Getreide gewonnene Mehl
und die Kleie an den Mahlgast zurückzugeben war.
Um
den Anteil des Mehls und der Kleie nicht nur der Waage des Müllers
anzuvertrauen, wurden in der Verordnung Mindestmengen festgelegt, die der Müller
je Malter zurückzugeben hatte.
Wurde
einem Müller nachgewiesen, daß er zu wenig Mehl zurückgegeben hatte, mußte er
für jedes fehlende Pfund Mehl mit der Strafe von 9 Albus rechnen und außerdem
das Mehl nachliefern.
Der
Müller war verpflichtet, darauf zu achten, daß das Getreide nicht vertauscht
wurde.
[Friedbert Wißkirchen, Mühlen an Salm und Kleiner Kyll,
http://www.jahrbuch-daun.de/]
Vgl.
auch
[Johann Georg Krünitz,
Oeconomische Enzyclopädie. 1773-1858].
Online-Fassung unter
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/]
"Mühlenordnung, eine obrigkeitliche Verordnung desjenigen,
was die Getreidemüller bey ihrem ganzen Geschäfte, so wie die Mahlgäste und die
Mühlenaufseher zu beobachten haben."
Untertanen hatten ihr Mahlgut in einer dem Grundherrn gehörenden Bannmühle zu
mahlen (Mühlenzwang,
Mühlenbann),
auch
wenn zum Beispiel eine andere Mühle verkehrsmäßig günstiger lag. Außerdem
mussten bei der Reparatur der Mühle Frondienste leisten und auf Begehren des
Müllers den Deich reinigen helfen. Vom Mahlzwang waren sie nur befreit, wenn der
Müller wegen Wassermangels oder aus sonstigen Gründen nicht mahlen konnte.
Der
Müller war berechtigt, das angeliefert Getreide zu metzen, d.h. seinen Mahllohn,
die Molter, in natura durch die "Metze" (= 1/16 Scheffel)
einzuziehen. Korn und Mehl wurden nicht wie heute gewogen, sondern nach
Scheffeln und Metzen gemessen (Hohlmaßsystem).
Molteren trans. Verb.:
1) «einen Teil des Getreides, Mehles als Mahllohn entnehmen, die Molter
nehmen» -- dee Mëller do moltert nët nëmmen eemol, dee moltert zweemol
-- Ra.: d'Molteren an d'Kiere muss de Mëller ernieren (der Mahllohn in
Natura und das Fegen der Mühle müssen den Müller ernähren) -- wann s d'et nët
sécher weess, da molter alt nees (sagt der Müller zum Knecht) -- im
Volkslied: a wéi de Mëller gemoltert hat, du waren et nach knaps sechs
Sieschter;
2) «sich reichlich bezahlt machen»
Luxemburger Wörterbuch online
Im
Mittelalter gehörten die Müller zu den "unehrlichen" Berufen, dies ist sowohl
von der Lohnmüllerei, wo mancher Mahllohn zu viel abgemessen wurde, als auch vom
Mahlzwang her zu verstehen.
Da
die Müller für die Einhaltung des Mahlzwanges (die Bauern bekamen die Mühle
zugewiesen, in der sie mahlen lassen mussten) verantwortlich waren und auch
eigenes Interesse daran hatten, waren sie bei den Bauern unbeliebt und wurden
als heimliche Diebe angesehen. Wie die Mühle außerhalb des Ortes stand, so stand
auch der Müller außerhalb der Dorfgemeinschaft. Das Müllergewerbe stand bei den
Bauern in solchem Verruf, dass gefordert wurde, die Müller dürften nur mit den
Dieben am letzten Sonntag der österlichen Zeit zu den hl. Sakramenten gehen.
Bereits in der Straßburger Rätselsammlung von 1505 heißt es: "Warum baut der
Storch nicht auf eine Mühle?" - "Weil er Angst hat, dass ihm der Müller die Eier
stiehlt". Aus dem 17. Jahrhundert stammt das Sprichwort: "Der Müller mit
der Metze, der Weber mit der Krätze, der Schneider mit der Scher - wo kommen die
drei Diebe her?". Ein Volksspruch lautete: "In der Mühle ist das Beste,
dass die Säcke nicht reden können".
Immer
wieder suchten Bauern sich dem Mahlzwang zu entziehen, wurden aber regelmäßig
vorn Provinzialrat bestraft und verurteilt zu ihrer Bannmühle zurückzukehren. So
geschah es den Mamer Bauern Peter Thommes am 27. Oktober 1628, und Dominik
Schwerzer am 13. März 1729.
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